Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
LuVo Events – Vermietung von Fotoboxen, Fotospiegeln, 360° Videobooths, Veranstaltungstechnik und Eventausstattung
Stand: Entwurf vom 30.10.2026
Anbieter / Vermieter:
LuVo Events
Inhaber: Jaime Sieg
Brachetweg 5
22179 Hamburg
E-Mail: kontakt@luvo-events.de
Telefon: 01520 8537229
Website: https://www.luvo-events.de
Nachfolgend „Vermieter“ genannt.
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen LuVo Events, Inhaber Jaime Sieg (nachfolgend „Vermieter“), und seinen Kunden (nachfolgend „Mieter“) über die Vermietung von Veranstaltungstechnik, Eventausstattung sowie damit zusammenhängenden Leistungen.
- Das Angebot des Vermieters umfasst insbesondere:
- Fotoboxen einschließlich Versandfotoboxen,
- Fotospiegel / Magic Mirror,
- 360°-Videobooths,
- Musikanlagen, Lautsprecher und Soundsysteme,
- Mikrofone, DJ-Controller und sonstiges DJ-Equipment,
- Lichttechnik, Beleuchtungssysteme und Lichteffekte,
- Nebelmaschinen und Effektgeräte,
- Karaokeanlagen,
- Stative, Kabel, Akkus, Netzteile und weiteres Zubehör,
- sonstige im jeweiligen Angebot aufgeführte Veranstaltungstechnik und Eventausstattung.
- Maßgeblich für den konkreten Mietumfang sind das jeweilige Angebot, die Buchungsbestätigung, der Mietvertrag sowie gegebenenfalls ein Übergabeprotokoll. Nur ausdrücklich aufgeführte Geräte, Zubehörteile und Zusatzleistungen sind Bestandteil des Vertrags.
- Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Bei Verträgen mit Unternehmen ist der jeweilige Ansprechpartner dafür verantwortlich, dass er zum Abschluss des Mietvertrags und zur Entgegennahme der Mietgegenstände berechtigt ist. Der Vertragspartner hat sich das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften zurechnen zu lassen.
- Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
- Der Mieter muss bei Vertragsschluss grundsätzlich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Buchungen im Namen eines Unternehmens dürfen nur durch eine volljährige Person erfolgen, die zum Abschluss des Mietvertrags berechtigt ist.
- Produktdarstellungen, Preisangaben und Beschreibungen auf der Website des Vermieters stellen grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage oder eines Angebots durch den Kunden.
- Der Mieter kann eine Buchungsanfrage insbesondere über die Website, per E-Mail, telefonisch oder über andere vom Vermieter angebotene Kommunikationswege stellen.
- Ein Vertrag kommt insbesondere durch die schriftliche Annahme eines vom Vermieter unterbreiteten Angebots durch den Mieter zustande. Der Vertrag kann außerdem durch Unterzeichnung eines Mietvertrags, eines Übergabeprotokolls oder durch eine sonstige eindeutige Einigung der Parteien zustande kommen. Eine Annahme durch Zahlung des Mietpreises oder durch tatsächliche Bereitstellung beziehungsweise Übergabe der Mietgegenstände ist ebenfalls möglich, sofern sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass die Parteien einen Vertrag schließen möchten.
- Eine bloße Anfrage oder unverbindliche Verfügbarkeitsauskunft begründet noch keinen Mietvertrag. Der Vermieter kann ein vom Mieter abgegebenes Angebot auch durch eine ausdrückliche Bestätigung in Textform, die vereinbarte Bereitstellung oder Übergabe der Mietgegenstände annehmen, sofern sich aus den Umständen eindeutig ein Vertragsschluss ergibt.
- Der konkrete Vertragsinhalt ergibt sich aus den bei Vertragsschluss vereinbarten Unterlagen. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:
- individuelle Vereinbarungen in Textform,
- das konkrete Angebot beziehungsweise die Buchungsbestätigung,
- ein ergänzender Mietvertrag,
- ein Übergabe- oder Versandprotokoll hinsichtlich der dokumentierten Übergabe, des Zustands und des Zubehörs,
- diese AGB.
- Der Mieter ist verpflichtet, seine Kontaktdaten, Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Veranstaltungsadresse sowie den Veranstaltungstermin vollständig und richtig anzugeben. Änderungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
- Bei Buchungen durch Unternehmen ist der Vertragspartner verpflichtet, die für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Informationen und Ansprechpartner rechtzeitig bereitzustellen.
§ 3 Mietgegenstand und Leistungsumfang
- Der Vermieter überlässt dem Mieter die im jeweiligen Angebot bezeichneten Mietgegenstände für den vereinbarten Mietzeitraum zur vertragsgemäßen Nutzung.
- Der Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach dem gebuchten Paket und den ausdrücklich vereinbarten Zusatzleistungen. Abbildungen, Beispielbilder und Produktdarstellungen können hinsichtlich Zubehör, Ausstattung und Ausführung von der tatsächlich gebuchten Zusammenstellung abweichen, sofern die vereinbarte Funktion und Beschaffenheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
- Zubehör, Verbrauchsmaterialien, Requisiten, Kabel, Stative, Akkus, Netzteile, Drucker, Druckpapier, Hintergründe, Mikrofone oder sonstige Bestandteile gehören nur dann zum Mietumfang, wenn sie im Angebot, Mietvertrag oder Übergabeprotokoll aufgeführt sind oder sich eindeutig aus dem gebuchten Paket ergeben.
- Der Vermieter schuldet grundsätzlich die Bereitstellung der vereinbarten Mietgegenstände in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Ein bestimmter Veranstaltungserfolg, eine bestimmte Anzahl von Gästen, Fotos, Ausdrucken, Videoaufnahmen oder eine bestimmte Lautstärke beziehungsweise Reichweite wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Bei technischen Geräten können produktions- oder modellbedingte Abweichungen auftreten. Der Vermieter darf ein gleichwertiges Ersatzgerät bereitstellen, sofern dadurch die vereinbarte Funktion und der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Bei wesentlichen Abweichungen ist die Zustimmung des Mieters einzuholen.
- Der Vermieter ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich gebuchte Leistungen zu erbringen. Dies betrifft insbesondere Betreuungspersonal, technische Überwachung, zusätzliche Aufbauleistungen, Bedienpersonal, zusätzliche Verbrauchsmaterialien oder eine permanente Betreuung während der Veranstaltung.
§ 4 Mietdauer und Nutzungszeitraum
- Mietbeginn, Mietende und gegebenenfalls konkrete Nutzungszeiten ergeben sich aus dem Angebot, der Buchungsbestätigung oder dem Mietvertrag.
- Bei lokaler Vermietung mit Lieferung und Abholung werden die vereinbarten Übergabe-, Aufbau- und Abholzeiten individuell festgelegt. Vereinbarte Zeitfenster dienen dabei der zeitlichen Planung. Die tatsächliche Ankunft kann sich in angemessenem Umfang insbesondere aufgrund der Verkehrslage, Verzögerungen bei vorherigen Veranstaltungen oder sonstiger nicht immer vorhersehbarer Umstände verschieben. Der Vermieter informiert den Mieter über absehbare Verzögerungen nach Möglichkeit rechtzeitig.
- Bei Selbstabholung beginnt die Mietzeit grundsätzlich mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Mieter und endet mit der vollständigen Rückgabe an den Vermieter.
- Bei Versandvermietungen gelten ergänzend die Regelungen in § 6 dieser AGB.
- Eine Verlängerung der Mietdauer ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters in Textform. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Für die zusätzliche Mietdauer kann ein weiterer Mietpreis vereinbart werden.
- Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit wird gemäß § 545 BGB ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben beziehungsweise zur Abholung bereitzustellen.
§ 5 Lokale Vermietung, Lieferung, Aufbau und Abholung
- Die lokale Übergabe erfolgt nach Vereinbarung durch Selbstabholung oder durch Lieferung und gegebenenfalls Aufbau am vereinbarten Veranstaltungsort.
- Liefer-, Aufbau-, Abbau- und Abholleistungen sind nur Bestandteil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Für die zeitliche Planung können Zeitfenster vereinbart werden. Die tatsächliche Ankunft kann sich aus den in § 4 Absatz 2 genannten Gründen in angemessenem Umfang verschieben.
- Lieferkosten und sonstige Zusatzkosten ergeben sich aus dem Angebot. Sie können insbesondere von Entfernung, Fahrtzeit, Personalaufwand, Zugänglichkeit des Veranstaltungsortes und zeitlichem Aufwand abhängig sein.
- Der Mieter hat sicherzustellen, dass der Veranstaltungsort zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich ist und geeignete Zufahrts-, Lade- und Parkmöglichkeiten vorhanden sind. Einschränkungen, beispielsweise Zufahrtsbeschränkungen, Treppen, fehlende Aufzüge, lange Transportwege oder besondere Sicherheitsvorgaben, sind dem Vermieter vor Vertragsschluss mitzuteilen.
- Der Mieter stellt sicher, dass eine volljährige und zur Entgegennahme berechtigte Person zum vereinbarten Übergabezeitpunkt anwesend ist. Diese Person muss die Übergabe ermöglichen und gegebenenfalls das Übergabeprotokoll bestätigen.
- Bei der Abholung müssen die Mietgegenstände vollständig, zugänglich und transportbereit sein. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass der Vermieter die vereinbarte Abholstelle erreichen kann.
- Kann eine vereinbarte Lieferung, Übergabe oder Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden, trägt der Mieter die hierdurch tatsächlich verursachten und nachweisbaren zusätzlichen Aufwendungen. Hierzu zählen insbesondere vergebliche Anfahrten, zusätzliche Fahrtzeiten, Wartezeiten, Parkkosten und erforderliche weitere Anfahrten.
- Für zusätzlichen Zeitaufwand, der durch eine vom Mieter zu vertretende erfolglose Anfahrt, eine nicht ermöglichte Übergabe oder Abholung oder eine dadurch erforderliche Warte- und Rückfahrt entsteht, kann eine Pauschale von 59,00 € je angefangener Stunde des zusätzlichen Zeitaufwands berechnet werden. Maßgeblich ist der tatsächlich durch den erfolglosen Versuch entstandene zusätzliche Zeitaufwand. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand beziehungsweise Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten. Nachweisbare zusätzliche Auslagen, insbesondere Park- oder Zufahrtskosten, können gesondert berechnet werden, soweit sie nicht bereits von der Pauschale umfasst sind und eine doppelte Berechnung desselben Aufwands vermieden wird.
- Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die der Vermieter zu vertreten hat, bleiben hiervon unberührt. Gesetzliche Rechte des Mieters bei nicht oder verspätet erbrachten Leistungen bleiben bestehen.
- Eine Abholung am Veranstaltungstag oder zu einer Uhrzeit außerhalb der üblichen vereinbarten Abholzeiten muss ausdrücklich vereinbart werden. Ist eine Abholung am Folgetag vereinbart, hat der Mieter den Zugang zum Veranstaltungsort und die Bereitstellung der Mietgegenstände sicherzustellen.
- Wird eine vereinbarte Abholung durch Umstände verhindert, die der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter nach Abstimmung eine erneute Abholung oder eine alternative Rückgabe vereinbaren. Die dadurch entstehenden erforderlichen und nachweisbaren Mehrkosten können dem Mieter im rechtlich zulässigen Umfang berechnet werden.
§ 6 Versandvermietung und Rückversand
- Für Versandvermietungen gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Sie betreffen insbesondere Versandfotoboxen und weiteres Equipment, das ausdrücklich zum Versand angeboten wird.
- Die Mietgegenstände werden an die vom Mieter angegebene Lieferanschrift versendet. Der Mieter ist verpflichtet, eine vollständige und zutreffende Lieferanschrift sowie eine erreichbare Kontaktmöglichkeit anzugeben.
- Der Versand erfolgt grundsätzlich so rechtzeitig, dass die Mietgegenstände nach der vereinbarten Planung vor dem Veranstaltungstermin zugestellt werden können. Ein bestimmter Zustellzeitpunkt gilt nur dann als verbindlich, wenn er ausdrücklich zugesagt wurde.
- Der Vermieter wählt den Versanddienstleister und die Versandart, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Soweit möglich, erfolgt der Versand mit Sendungsverfolgung und geeigneter Transportverpackung.
- Der Mieter hat die Sendung unverzüglich nach Zustellung auf äußerlich erkennbare Transportschäden und Vollständigkeit zu prüfen. Schäden an der Verpackung, fehlende Bestandteile oder erkennbare Beschädigungen sind möglichst sofort fotografisch zu dokumentieren und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt.
- Der Mieter hat die Originalverpackung einschließlich der vorgesehenen Schutzmaterialien für den Rückversand aufzubewahren und wiederzuverwenden, sofern sie für den Rückversand vorgesehen ist. Der Vermieter stellt dem Mieter für den Rückversand eine Pack- und Rücksendeanleitung zur Verfügung. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände entsprechend dieser Anleitung zu verpacken und die darin beschriebenen Rücksendeschritte einzuhalten.
- Der Rückversand hat spätestens am ersten Werktag nach der Veranstaltung bis 15:00 Uhr durch Übergabe der Mietgegenstände an den vereinbarten Versanddienstleister zu erfolgen, sofern im Angebot keine abweichende Frist vereinbart wurde. Maßgeblich ist die tatsächliche Abgabe der Sendung beim Versanddienstleister, nicht lediglich die Erstellung eines Versandetiketts oder die Ankündigung der Sendung. Als Werktage gelten für diese Regelung Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Abgabeort.
- Der Mieter hat die Mietgegenstände transportsicher, vollständig und entsprechend der vom Vermieter bereitgestellten Rücksendeanleitung zu verpacken. Insbesondere sind empfindliche Bauteile, Bildschirme, Drucker, Kameras und Zubehör gegen Stöße und Verrutschen zu sichern. Der Mieter hat darauf zu achten, dass sämtliche vorgesehenen Schutz- und Verpackungsmaterialien wieder ordnungsgemäß verwendet werden.
- Der Mieter hat den vom Vermieter bereitgestellten Rücksendeschein beziehungsweise die vereinbarte Versandart zu verwenden, sofern dies vereinbart wurde. Wird eine abweichende Versandart genutzt, muss diese mindestens eine vergleichbare Sendungsverfolgung und Transportabsicherung bieten. Der Mieter hat den Einlieferungsbeleg aufzubewahren und dem Vermieter auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.
- Erfolgt die Rückgabe nicht spätestens am ersten Werktag nach der Veranstaltung bis 15:00 Uhr, kann für jeden verspäteten Kalendertag eine Verspätungspauschale in Höhe von 20,00 € berechnet werden. Die Pauschale dient dem Ausgleich des typischerweise durch die verspätete Rücksendung entstehenden zusätzlichen Aufwands und Schadens. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere bei einer Vorenthaltung der Mietsache nach § 546a BGB, bleiben unberührt; eine Anrechnung erfolgt, soweit Pauschale und weitergehender Anspruch denselben Nachteil ausgleichen.
- Kann eine Zustellung aufgrund einer falschen Lieferanschrift, Nichtannahme oder sonstiger vom Mieter zu vertretender Umstände nicht erfolgen, hat der Mieter die hierdurch tatsächlich entstehenden zusätzlichen Versand- und Rücksendekosten zu tragen. Gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt.
- Für den Hin- und Rücktransport besteht eine Transportversicherung des Vermieters. Sie betrifft ausschließlich Schäden, die während des versicherten Transports entstehen. Ob und in welchem Umfang ein konkreter Schaden von der Versicherung gedeckt ist, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und dessen Bedingungen. Der Versicherungsschutz stellt keine allgemeine Versicherung des Mietgegenstands während der Veranstaltung oder während der Nutzung durch den Mieter dar. Die gesetzlichen Gefahrtragungs- und Haftungsregeln bleiben unberührt. Insbesondere werden zwingende Verbraucherschutzvorschriften nicht durch diese AGB eingeschränkt. Die Parteien wirken bei der Aufklärung von Transportschäden mit und stellen dem jeweils anderen die hierfür erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung.
- Der Mieter hat bei der Rücksendung dafür Sorge zu tragen, dass die Verpackung ordnungsgemäß verschlossen und für den vorgesehenen Transport geeignet ist. Verursacht der Mieter schuldhaft einen Verlust oder eine Beschädigung während des Rückversands, insbesondere durch unzureichende Verpackung, die Missachtung der Pack- und Rücksendeanleitung oder die Verwendung einer ungeeigneten Versandart, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für den dadurch entstandenen Schaden.
- Im Falle eines Transportschadens hat der Mieter die Verpackung, Schutzmaterialien und sonstigen Beweismittel bis zur abschließenden Klärung aufzubewahren, soweit dies zumutbar ist. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu informieren und bei der Schadensmeldung gegenüber dem Versanddienstleister beziehungsweise der Transportversicherung mitzuwirken.
§ 7 Mietpreis, Zahlung und Fälligkeit
- Der Mietpreis ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Buchungsbestätigung oder dem Mietvertrag.
- Zusätzlich vereinbarte Leistungen, insbesondere Lieferung, Aufbau, Abholung, Betreuung, Zusatzmaterial, zusätzliche Miettage oder Sonderleistungen, werden gesondert berechnet, sofern sie nicht bereits im Paketpreis enthalten sind.
- Sofern im Angebot oder in der Rechnung keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, muss der vollständige Mietpreis bei lokaler Vermietung spätestens einen Kalendertag vor Mietbeginn beim Vermieter eingegangen sein.
- Bei Versandvermietungen muss der vollständige Mietpreis spätestens sieben Kalendertage vor Mietbeginn beim Vermieter eingegangen sein. Der Vermieter ist berechtigt, den Versand bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Bei vereinbarter Anzahlung ist diese innerhalb der angegebenen Frist zu leisten. Die Restzahlung ist spätestens zu dem im Angebot oder in der Rechnung genannten Zeitpunkt und, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, spätestens vor Beginn der Mietzeit zu entrichten.
- Für Geschäftskunden gelten grundsätzlich dieselben Zahlungsfristen. In Ausnahmefällen kann der Vermieter Geschäftskunden nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung eine Zahlung auf Rechnung ermöglichen. Zahlungsziel und Fälligkeit ergeben sich in diesem Fall aus der individuellen Vereinbarung beziehungsweise der ausgestellten Rechnung. Ein Anspruch auf Zahlung auf Rechnung besteht nicht.
- Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Vermieter kann insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen und nachweisbare Verzugsschäden geltend machen.
- Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe oder den Versand zurückzuhalten, wenn eine vereinbarte und fällige Zahlung trotz angemessener Zahlungsaufforderung nicht geleistet wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Der Vermieter wendet die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an, solange die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Sollte sich der umsatzsteuerliche Status des Vermieters ändern, gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die im jeweiligen Angebot beziehungsweise in der Rechnung ausgewiesenen Angaben.
- Gesetzliche Rechte des Mieters bei Mängeln oder nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben unberührt. Insbesondere werden gesetzliche Zurückbehaltungsrechte nicht ausgeschlossen.
§ 8 Kaution und Sicherheitsleistung
- Der Vermieter kann von privaten Mietern vor Übergabe der Mietgegenstände eine angemessene Kaution verlangen. Die Höhe richtet sich insbesondere nach Art, Umfang, Anzahl und Wiederbeschaffungswert der gemieteten Geräte sowie nach dem Umfang der Vermietung. Die konkrete Kautionshöhe wird dem Mieter vor Vertragsschluss im Angebot, Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung mitgeteilt.
- Bei privaten Einzelvermietungen beträgt die Kaution grundsätzlich 100,00 €. Bei kleineren oder weniger hochwertigen Mietgegenständen, beispielsweise einzelnen Nebelmaschinen, Beleuchtungsgeräten, Mikrofonen oder Stativen, kann die Kaution auf beispielsweise 50,00 € herabgesetzt werden. Bei umfangreicheren Vermietungen, insbesondere bei der Kombination mehrerer Musikanlagen mit zusätzlichem Equipment oder bei der Vermietung höherwertiger Technik, kann die Kaution auf 200,00 € bis 300,00 € oder einen im Einzelfall angemessenen Betrag erhöht werden. Die konkrete Höhe wird vor der Buchung beziehungsweise vor Vertragsschluss individuell abgestimmt und vereinbart.
- Von Geschäftskunden wird grundsätzlich keine Kaution verlangt.
- Die Kaution dient der Absicherung berechtigter Forderungen aus dem Mietverhältnis, insbesondere wegen:
- Beschädigung der Mietgegenstände,
- Verlust oder Diebstahl,
- fehlendem Zubehör,
- außergewöhnlicher Verschmutzung,
- verspäteter Rückgabe,
- sonstiger vertraglich geschuldeter und fälliger Kosten.
- Nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung der Mietgegenstände wird die Kaution zurückgezahlt, soweit keine berechtigten Ansprüche des Vermieters bestehen.
- Sind Schäden oder fehlende Bestandteile festzustellen, darf der Vermieter den hierfür erforderlichen und nachvollziehbaren Betrag einbehalten. Übersteigt die Prüfung oder Schadensfeststellung einen angemessenen Zeitraum, informiert der Vermieter den Mieter über den Grund der Verzögerung.
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Eine Kaution begrenzt die Haftung des Mieters nicht automatisch auf die Höhe der Kaution.
§ 9 Stornierung und Terminverschiebung durch den Mieter
- Die nachfolgenden Regelungen gelten einheitlich für sämtliche Mietgegenstände, Produktkategorien und Vermietungsarten des Vermieters, unabhängig davon, ob es sich um eine lokale Vermietung, Selbstabholung oder Versandvermietung handelt.
- Stornierungen und Wünsche zur Terminverschiebung sind dem Vermieter in Textform mitzuteilen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Erklärung beim Vermieter eingeht.
- Eine Terminverschiebung bedarf der Zustimmung des Vermieters. Ein Anspruch auf Übertragung einer Buchung auf einen anderen Termin besteht nicht.
- Bei einer Stornierung vor Beginn der Mietzeit kann der Vermieter grundsätzlich Ersatz des ihm aufgrund der Vertragsaufhebung entstandenen Schadens nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
- Zur vereinfachten Abwicklung können die Parteien im konkreten Angebot eine angemessene Stornierungspauschale vereinbaren. Eine solche Pauschale muss sich am typischerweise zu erwartenden Schaden orientieren. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
- Bei der Ermittlung eines Anspruchs sind insbesondere ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen zu berücksichtigen, die der Vermieter durch eine anderweitige Vermietung der für den Mieter reservierten Mietgegenstände im betreffenden Zeitraum erzielt oder böswillig zu erzielen unterlässt.
- Sofern im individuellen Angebot keine wirksame Stornierungspauschale vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Bereits geleistete Zahlungen werden mit einem berechtigten Stornierungsanspruch verrechnet. Ein verbleibendes Guthaben wird erstattet; ein verbleibender berechtigter Zahlungsanspruch ist vom Mieter auszugleichen.
- Zwingende gesetzliche Widerrufs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher
1. Allgemeine Regelungen
- Unternehmern steht kein gesetzliches Verbraucher-Widerrufsrecht zu. Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften zustehen.
- Ein Widerrufsrecht besteht nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine gesetzliche Ausnahme greift. Insbesondere besteht nach § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn für die Erbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist.
- Ob diese Ausnahme auf eine konkrete Buchung von Veranstaltungstechnik, eine Fotobox, einen Fotospiegel, eine 360°-Videobooth oder eine sonstige Leistung von LuVo Events anwendbar ist, hängt vom konkreten Vertragsinhalt und der rechtlichen Einordnung der vereinbarten Leistung ab. Die bloße Vereinbarung eines Veranstaltungstermins führt nicht automatisch bei jeder Art der Vermietung zum Ausschluss des Widerrufsrechts.
- Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich vierzehn Tage. Bei den hier angebotenen Miet- und Dienstleistungen beginnt die Frist, soweit keine besondere gesetzliche Regelung gilt, mit Vertragsschluss.
2. Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen, sofern Ihnen für den konkreten Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
LuVo Events – Inhaber Jaime Sieg
Brachetweg 5
22179 Hamburg
E-Mail: kontakt@luvo-events.de
Telefon: 01520 8537229
mittels einer eindeutigen Erklärung, beispielsweise durch einen mit der Post versandten Brief oder eine E-Mail, über Ihren Entschluss informieren, diesen Vertrag zu widerrufen. Sie können hierfür das nachstehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich etwaiger Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem Ihre Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Ausgenommen sind zusätzliche Kosten, die dadurch entstanden sind, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Ihnen werden wegen dieser Rückzahlung keine Entgelte berechnet.
Soweit im Rahmen des widerrufenen Vertrags Mietgegenstände bereits überlassen wurden, sind diese nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Parteien stimmen sich über die Rückgabe beziehungsweise Rücksendung ab. Die gesetzlichen Regelungen zu Rückgabe, Rücksendekosten und einem gegebenenfalls bestehenden Wertersatz bleiben unberührt.
Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass eine gesondert vereinbarte Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, und widerrufen Sie den Vertrag anschließend, kann LuVo Events unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen angemessenen Betrag für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Dienstleistungen verlangen. Dieser Betrag richtet sich nach dem Anteil der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zum vereinbarten Gesamtumfang.
Soweit für bereits überlassene Mietgegenstände gesetzliche Wertersatzpflichten bestehen, richten sich diese nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Ein Wertersatz kann insbesondere davon abhängen, ob die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt wurden und ob der Umgang mit dem Mietgegenstand über das zur Prüfung seiner Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise Notwendige hinausging.
3. Vorzeitiger Beginn von Dienstleistungen während der Widerrufsfrist
- Besteht für einen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht und möchte der Mieter, dass LuVo Events eine gesondert vereinbarte Dienstleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, muss der Mieter dies ausdrücklich verlangen.
- Das ausdrückliche Verlangen nach einem vorzeitigen Beginn sowie gegebenenfalls erforderliche Kenntnisbestätigungen werden gesondert eingeholt und dokumentiert. Eine bloße Buchung, die Annahme des Angebots oder die pauschale Zustimmung zu diesen AGB gilt nicht automatisch als ausdrückliches Verlangen nach einem vorzeitigen Beginn.
- Hat der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass eine entgeltliche Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnt, kann bei einem späteren Widerruf unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für den bis zum Widerruf erbrachten Teil der Dienstleistung verlangt werden.
- Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn LuVo Events die vertraglich geschuldete Dienstleistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, sowie seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert. Diese Voraussetzungen müssen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sein.
- Die vorstehenden Regelungen zum vorzeitigen Beginn und Erlöschen des Widerrufsrechts gelten nur, soweit sie nach der konkreten Vertragsart und den gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind. Sie stellen insbesondere keinen pauschalen Ausschluss des Widerrufsrechts für sämtliche Mietverträge dar.
4. Verhältnis zu den Stornierungsbedingungen
- Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht unabhängig von den in § 9 geregelten Stornierungsbedingungen.
- Macht ein Verbraucher wirksam von einem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen des Widerrufs. Die Stornierungsregelungen aus § 9 werden in diesem Fall nicht anstelle der gesetzlichen Widerrufsfolgen angewendet.
- Besteht für den konkreten Vertrag kein gesetzliches Widerrufsrecht oder ist dieses wirksam erloschen, bleiben die vertraglichen Stornierungsbedingungen gemäß § 9 unberührt.
5. Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen möchten und Ihnen für den konkreten Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, können Sie dieses Formular ausfüllen und an uns zurücksenden. Die Verwendung des Formulars ist freiwillig. Ein Widerruf kann auch durch eine andere eindeutige Erklärung erfolgen.
An:
LuVo Events – Inhaber Jaime Sieg
Brachetweg 5
22179 Hamburg
E-Mail: kontakt@luvo-events.de
Telefon: 01520 8537229
Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über die Vermietung folgender Mietgegenstände beziehungsweise die Erbringung folgender Leistungen:
Beschreibung der Buchung / Mietgegenstände:
Buchungs- beziehungsweise Auftragsnummer (falls vorhanden):
Vertrag geschlossen am:
Veranstaltungstermin / Mietbeginn:
Name des/der Verbraucher(s):
Anschrift des/der Verbraucher(s):
E-Mail-Adresse (optional):
Datum:
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
(*) Unzutreffendes bitte streichen.
6. Elektronische Widerrufsfunktion bei Online-Buchungen
- Soweit ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche abschließt und für diesen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, stellt LuVo Events eine elektronische Widerrufsfunktion nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Eine gesetzlich erforderliche Widerrufsfunktion muss für den Verbraucher während der Widerrufsfrist leicht zugänglich sein und die gesetzlichen Anforderungen an Beschriftung, Übermittlung und Bestätigung der Widerrufserklärung erfüllen.
- Die Bereitstellung des vorstehenden Muster-Widerrufsformulars in diesen AGB schränkt das Recht des Verbrauchers nicht ein, den Widerruf auf anderem gesetzlich zulässigem Weg zu erklären.
7. Gesetzliche Rechte
Die gesetzlichen Widerrufsrechte, Informationspflichten, Rückzahlungsansprüche und sonstigen Verbraucherschutzrechte bleiben unberührt.
§ 11 Pflichten des Mieters und sachgemäße Nutzung
- Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Mietgegenstände pfleglich, sorgfältig und ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Zweckbestimmung sowie der bei der Übergabe durch den Vermieter erteilten Einweisung und konkreten Nutzungshinweise zu verwenden. Maßgeblich sind die Informationen, die dem Mieter im jeweiligen Einzelfall tatsächlich mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt wurden.
- Der Mieter hat die Mietgegenstände während der Mietzeit vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl, Feuchtigkeit, Flüssigkeiten, übermäßiger Hitze, Frost, direkter Sonneneinstrahlung und sonstigen schädigenden Einflüssen zu schützen.
- Technische Veränderungen, Umbauten, Reparaturen, Eingriffe in die Geräte oder das Entfernen von Seriennummern, Kennzeichnungen und Sicherheitshinweisen sind untersagt, sofern der Vermieter nicht vorher ausdrücklich zugestimmt hat.
- Insbesondere dürfen keine eigenmächtigen Änderungen an Software, Betriebssystemen, Apps, Benutzerkonten, PIN-Codes, Bluetooth-Verbindungen, WLAN-Einstellungen, Zugangsbeschränkungen oder sonstigen Systemkonfigurationen vorgenommen werden. Soweit der Mieter bei der Übergabe über bestimmte Einstellungen oder Nutzungsschritte informiert wurde, hat er diese Hinweise zu beachten und darf die mitgeteilten Einstellungen nicht eigenmächtig verändern.
- Der Mieter darf die Mietgegenstände nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters an Dritte weitervermieten oder dauerhaft weitergeben. Die bestimmungsgemäße Nutzung durch Gäste im Rahmen der vereinbarten Veranstaltung bleibt zulässig. Der Mieter hat für eine sachgerechte Nutzung durch seine Gäste zu sorgen.
- Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Mietgegenstände nicht unbeaufsichtigt an ungeeigneten oder ungeschützten Orten stehen und vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.
- Schäden, Funktionsstörungen, ungewöhnliche Geräusche, Fehlermeldungen oder sonstige Auffälligkeiten sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter darf eigenständige Reparaturversuche nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters durchführen.
- Bei Verlust, Diebstahl oder erheblichen Beschädigungen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren. Bei Diebstahl oder sonstigen Straftaten ist unverzüglich eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, soweit dies erforderlich und zumutbar ist. Der Mieter stellt dem Vermieter das Aktenzeichen und die für die Schadensklärung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
- Der Mieter hat zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung weiterer Schäden zu ergreifen.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände vollständig, sauber und in einem ordentlichen, wiedervermietbaren Zustand zurückzugeben, der eine vertragsgemäße weitere Nutzung ermöglicht. Sämtliches zum Mietumfang gehörendes Zubehör ist vollständig zurückzugeben. Normale, vertragsgemäße Gebrauchsspuren gelten nicht als Schaden. Außergewöhnliche Verschmutzungen, fehlendes Zubehör oder ein Zustand, der über die normale vertragsgemäße Abnutzung hinausgeht, können dem Mieter im gesetzlich zulässigen Umfang berechnet werden.
- Der Mieter darf keine eigenständigen technischen Veränderungen oder Eingriffe an den Mietgegenständen vornehmen. Bei Geräten mit Software, Apps oder veränderbaren Systemeinstellungen sind vom Mieter vorgenommene Änderungen vor Rückgabe wieder rückgängig zu machen und die ursprünglichen Einstellungen wiederherzustellen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
- Verursacht der Mieter schuldhaft eine Beschädigung, Veränderung oder Einschränkung der Nutzbarkeit, hat er die hierdurch entstandenen erforderlichen und nachweisbaren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.
§ 12 Besondere Sicherheits- und Nutzungsvorschriften für Veranstaltungstechnik
- Der Mieter hat die bei der Übergabe durch den Vermieter erteilte Einweisung sowie die konkret mitgeteilten Nutzungshinweise zu beachten. Soweit im Einzelfall keine gesonderten Bedienungs- oder Sicherheitsunterlagen übergeben werden, bleibt der Mieter verpflichtet, die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften und die Vorgaben des Veranstaltungsortes einzuhalten.
- Elektrische Geräte dürfen nur an geeigneten, ordnungsgemäßen und ausreichend dimensionierten Stromanschlüssen betrieben werden. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass am Veranstaltungsort die erforderliche Stromversorgung sowie die notwendigen technischen und räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind. Überlastungen, unsachgemäße Mehrfachsteckverbindungen und beschädigte Kabel dürfen nicht verwendet werden.
- Kabel sind so zu verlegen und zu sichern, dass keine vermeidbaren Stolper-, Sturz- oder Beschädigungsgefahren entstehen. Lautsprecher, Lichtanlagen, Stative und sonstige aufstellbare Geräte sind standsicher aufzustellen und gegen ein Umkippen oder Herabfallen zu sichern.
- Geräte, die nicht ausdrücklich für den Außenbereich geeignet sind, dürfen nur in trockenen und geschützten Innenräumen betrieben werden. Eine Nutzung im Außenbereich ist nur zulässig, wenn das Gerät dafür geeignet und ausreichend vor Regen, Feuchtigkeit, Staub, direkter Sonneneinstrahlung und extremen Temperaturen geschützt ist.
- Der Mieter ist dafür verantwortlich, sich vor dem Einsatz von Nebelmaschinen beim Veranstaltungsort beziehungsweise Betreiber darüber zu informieren, ob der Einsatz zulässig ist und welche Vorgaben für Brandmeldeanlagen, Rauchmelder, Lüftung und Brandschutz gelten.
- Brandmeldeanlagen, Rauchmelder, Sprinkleranlagen oder sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen durch den Mieter weder manipuliert noch eigenmächtig deaktiviert oder abgedeckt werden. Der Mieter hat die geltenden Hausordnungen, Brandschutzvorgaben und sonstigen Sicherheitsbestimmungen des Veranstaltungsortes eigenständig zu beachten.
- Der Einsatz von Nebelmaschinen hat ausschließlich unter Beachtung der geltenden Sicherheits- und Brandschutzvorschriften sowie der Vorgaben des Veranstaltungsortes zu erfolgen. Der Mieter hat sicherzustellen, dass der Einsatz der Geräte keine unzulässigen Auslösungen von Brandmeldeanlagen, Gefährdungen oder sonstigen Beeinträchtigungen verursacht. Geeignete Nebelflüssigkeiten sind zu verwenden, soweit diese nicht vom Vermieter bereitgestellt werden.
- Der Mieter trägt die Verantwortung für die Einhaltung der ihm obliegenden Veranstaltungs-, Sicherheits- und Hausordnungsbestimmungen. Dies umfasst insbesondere erforderliche Genehmigungen und die Abstimmung mit dem Veranstaltungsort, soweit diese in seinen Verantwortungsbereich fallen. Schäden oder Kosten, die aufgrund einer schuldhaften Missachtung dieser Vorgaben durch den Mieter oder durch ihm zurechenbare Personen entstehen, können dem Mieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.
- Bei Musikanlagen und DJ-Equipment sind die Geräte innerhalb ihrer vorgesehenen technischen Leistungsgrenzen zu betreiben. Übersteuerung, unsachgemäße Verkabelung und der Betrieb mit ungeeigneten Stromversorgungen sind zu vermeiden.
- Bei Lichtanlagen, Stativen und sonstigen aufstellbaren Geräten ist auf standsichere Positionierung und erforderliche Sicherung zu achten. Geräte dürfen nicht so aufgestellt werden, dass sie Gäste, Fluchtwege oder andere Einrichtungen gefährden.
- Der Mieter ist für die Bereitstellung einer geeigneten Stromversorgung sowie der sonstigen notwendigen technischen Voraussetzungen am Veranstaltungsort verantwortlich. Für Störungen, Schäden oder Ausfälle, die auf eine ungeeignete oder unzureichende Infrastruktur am Veranstaltungsort zurückzuführen sind, haftet der Vermieter nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und soweit er die Ursache zu vertreten hat.
- Der Vermieter kann die weitere Nutzung eines Geräts untersagen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung, unsachgemäße Nutzung oder drohende Beschädigung bestehen. Gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt.
§ 13 Fotoboxen, Fotospiegel und 360°-Videobooths
- Die Nutzung von Fotoboxen, Fotospiegeln und 360°-Videobooths richtet sich nach dem jeweils gebuchten Paket sowie der bei der Übergabe durch den Vermieter erteilten Einweisung und den konkret mitgeteilten Nutzungshinweisen.
- Der Mieter hat für eine geeignete Aufstellfläche, ausreichenden Platz, eine ordnungsgemäße Stromversorgung und einen sicheren Betrieb zu sorgen.
- Die Geräte dürfen nicht eigenmächtig bewegt, geöffnet, umgebaut oder von ihrer vorgesehenen Stromversorgung getrennt werden, soweit dies nicht im Rahmen der bei der Übergabe erklärten Nutzung vorgesehen oder vom Vermieter ausdrücklich freigegeben ist.
- Individuelles Fotobox-Layout: Die Möglichkeit zur Erstellung eines individuellen Layouts ist grundsätzlich Bestandteil jedes Fotobox-Pakets, sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde. Der Leistungsbestandteil kann im Angebot, in der Buchungsbestätigung, im Mietvertrag oder auf der Rechnung ausgewiesen sein. Die individuelle Gestaltung kann beispielsweise ein kundenspezifisches Hintergrundbild, Namen, Veranstaltungsdatum, Logos oder ein individuelles Drucklayout umfassen.
- Wünscht der Mieter ein individuelles Layout, ist er verpflichtet, die hierfür erforderlichen Angaben, Texte, Bilder, Logos und sonstigen Gestaltungsvorgaben rechtzeitig und vollständig an den Vermieter zu übermitteln. Für Versandfotoboxen müssen die vollständigen Layoutvorgaben spätestens zehn Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin beim Vermieter eingegangen sein. Bei lokalen Fotobox-Vermietungen müssen die vollständigen Layoutvorgaben spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn beim Vermieter eingegangen sein.
- Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die übermittelten Texte, Bilder, Logos und sonstigen Gestaltungsmaterialien vollständig, richtig und für die gewünschte Verwendung geeignet sind. Der Mieter versichert, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte und gegebenenfalls erforderlichen Einwilligungen für die übermittelten Materialien verfügt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der vom Mieter übermittelten Inhalte umfassend zu prüfen.
- Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Mieter gesondert darauf hinzuweisen oder daran zu erinnern, dass individuelle Layoutwünsche übermittelt werden können oder müssen. Die Entscheidung, ob der Mieter die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung in Anspruch nehmen möchte, liegt beim Mieter. Die rechtzeitige Übermittlung der hierfür erforderlichen Angaben und Dateien ist Voraussetzung für die Erstellung eines individuellen Layouts.
- Werden die erforderlichen Layoutvorgaben nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder in einer nicht verwendbaren Form übermittelt, ist der Vermieter nicht verpflichtet, ein individuelles Layout bis zum Veranstaltungstermin zu erstellen. In diesem Fall wird die Fotobox ohne kundenspezifische Individualisierung beziehungsweise mit einer verfügbaren Standarddarstellung bereitgestellt. Eine kurzfristige Erstellung oder Änderung eines individuellen Layouts am Veranstaltungstag ist nur möglich, wenn der Vermieter dies ausdrücklich bestätigt.
- Wird ein individuelles Layout allein deshalb nicht erstellt, weil der Mieter die erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig übermittelt oder die Möglichkeit zur individuellen Gestaltung nicht in Anspruch genommen hat, liegt darin keine vom Vermieter zu vertretende Nichterfüllung der vereinbarten Leistung. Eine Erstattung oder Reduzierung des Mietpreises allein wegen der Nichtinanspruchnahme dieser Gestaltungsmöglichkeit ist in diesem Fall ausgeschlossen. Gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt, soweit der Vermieter die Nichtbereitstellung des vereinbarten Layouts zu vertreten hat.
- Bei Fotoboxen mit Druckfunktion richtet sich der Umfang der Druckleistung nach dem gebuchten Paket. Die vereinbarte Druckmenge beziehungsweise das bereitgestellte Druckmaterial ergibt sich aus dem Angebot.
- Eine als „Druckflatrate“ bezeichnete Leistung umfasst die Nutzung der Druckfunktion innerhalb des konkret vereinbarten und bereitgestellten Materialkontingents. Die Druckflatrate stellt keine tatsächlich unbegrenzte Anzahl an Ausdrucken dar, sondern eine für das jeweilige Paket beziehungsweise die Veranstaltung kalkulierte Druckmenge. Der Mieter kann sich vor der Buchung beim Vermieter über die vorgesehene beziehungsweise kalkulierte Druckmenge informieren und eine für seine Veranstaltung passende Menge abstimmen. Soweit eine bestimmte Druckmenge vereinbart oder im Angebot ausgewiesen ist, besteht kein Anspruch auf zusätzliches Druckmaterial über diese Menge hinaus.
- Zusätzliches Druckmaterial kann nach Verfügbarkeit und gesonderter Vereinbarung bereitgestellt werden. Ein Anspruch auf kurzfristige Nachlieferung besteht nicht.
- Nicht verbrauchtes Verbrauchsmaterial sowie im Eigentum des Vermieters stehendes Zubehör sind nach Ende der Mietzeit zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Verbrauchtes Druckpapier und ausdrücklich zur Nutzung überlassenes Verbrauchsmaterial verbleiben beim Mieter.
- Treten Druckerprobleme oder Druckausfälle infolge einer unsachgemäßen Bedienung durch den Mieter, seine Gäste oder sonstige ihm zurechenbare Personen auf, besteht für die hierdurch verursachten Probleme grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung des Mietpreises oder der Kosten für das betroffene Druckmaterial, soweit der Mieter die Ursache zu vertreten hat.
- Beruht ein Druckerproblem nachweislich auf einem bereits bei der Übergabe vorhandenen technischen Defekt des Druckers, erstattet der Vermieter die anteiligen Kosten für das aufgrund dieses Defekts nicht nutzbare Druckmaterial. Weitergehende gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt. Insbesondere werden gesetzliche Ansprüche wegen einer vom Vermieter zu vertretenden nicht vertragsgemäßen Leistung nicht pauschal ausgeschlossen.
- Der Vermieter schuldet keine bestimmte Anzahl oder Qualität von Fotos, Ausdrucken oder Videos, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Technische Einschränkungen, die auf äußere Umstände, ungeeignete Lichtverhältnisse, Stromversorgung, Bedienfehler oder unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind, sind vom Mieter nicht zu vertreten, soweit ihm kein Verschulden zur Last fällt.
- Bei Fotoboxen, Fotospiegeln und 360°-Videobooths kann der Mieter nach vorheriger Abstimmung entscheiden, ob die im Rahmen der Veranstaltung erstellten Bilder beziehungsweise Videos zusätzlich in einer Online-Galerie gespeichert und bereitgestellt werden sollen. Die Nutzung einer Online-Galerie erfolgt nur, wenn diese für das gebuchte Produkt beziehungsweise Paket angeboten und vom Mieter gewünscht oder ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Bereitstellung auf einem USB-Stick ist nach vorheriger Vereinbarung gegen einen zusätzlichen Preis möglich. Umfang, Preis und Bereitstellungsform werden vorab individuell abgestimmt.
- Der Mieter ist dafür verantwortlich, seine Gäste über die Nutzung der Fototechnik und gegebenenfalls über die Erstellung und Speicherung von Bild- und Videodaten zu informieren, soweit dies nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich ist.
- Eine Veröffentlichung von Veranstaltungsbildern durch den Vermieter zu Werbezwecken erfolgt nicht allein aufgrund der Buchung oder Nutzung der Fotobox. Hierfür ist eine gesonderte wirksame Einwilligung der betroffenen Personen erforderlich, soweit keine andere gesetzliche Rechtsgrundlage besteht.
§ 14 Übergabe, Rückgabe und verspätete Rückgabe
- Bei Übergabe werden die Mietgegenstände und das zugehörige Zubehör nach Möglichkeit in einem Übergabeprotokoll dokumentiert. Das Protokoll kann insbesondere Gerätetypen, Seriennummern, Zubehör, sichtbare Gebrauchsspuren und den erkennbaren Zustand enthalten.
- Der Mieter soll die Mietgegenstände unmittelbar nach Übergabe auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Beschädigungen prüfen. Erkennbare Abweichungen sind möglichst vor Nutzung zu dokumentieren und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
- Nicht unmittelbar erkennbare Mängel oder später auftretende Funktionsstörungen sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich mitzuteilen. Gesetzliche Rechte und Beweislastregeln bleiben unberührt.
- Der Mieter hat sämtliche Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig zurückzugeben beziehungsweise für die vereinbarte Abholung bereitzustellen. Bei Versandvermietungen gelten ergänzend die besonderen Rücksendefristen und Vorgaben gemäß § 6.
- Bei verspäteter Rückgabe oder Vorenthaltung der Mietgegenstände gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 546a BGB, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.
- Weitergehende Schäden, die durch eine vom Mieter zu vertretende verspätete Rückgabe entstehen, können nach den gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Hierzu können insbesondere nachweisbare zusätzliche Transportkosten, erforderliche Ersatzbeschaffungskosten oder ein konkreter Ausfall einer bereits verbindlich zugesagten Anschlussvermietung gehören.
- Für Versandvermietungen gilt die in § 6 Absatz 10 geregelte Verspätungspauschale von 20,00 € je verspätetem Kalendertag. Diese Regelung lässt die gesetzlichen Rechte des Vermieters unberührt. Für andere Mietgegenstände beziehungsweise Rückgabearten wird eine pauschale Nachgebühr nur erhoben, wenn sie im konkreten Angebot oder Mietvertrag wirksam und transparent vereinbart wurde. Eine solche Pauschale darf den typischerweise zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Der Vermieter ist berechtigt, die zurückgegebenen Mietgegenstände nach Rücknahme auf Vollständigkeit, Beschädigungen und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Prüfung erfolgt nach Möglichkeit innerhalb von drei Werktagen nach Rückgabe. Werden Schäden festgestellt, die dem Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften zuzurechnen sind, kann der Vermieter diese auch nach der Rückgabe geltend machen, sofern er sie nachvollziehbar dokumentiert und belegt. Die Beweislast für die Zurechnung des Schadens trägt der Vermieter. Nicht sofort erkennbare oder bei einer üblichen Prüfung innerhalb dieses Zeitraums nicht feststellbare Schäden können nachträglich angezeigt werden, sobald sie entdeckt werden. Gesetzliche Rechte und Beweislastregeln bleiben unberührt.
- Normale Gebrauchsspuren, die bei vertragsgemäßer Nutzung entstehen, begründen keinen Schadensersatzanspruch.
- Der Mieter hat die Mietgegenstände mit sämtlichem zum Mietumfang gehörenden Zubehör in einem ordentlichen und wiedervermietbaren Zustand zurückzugeben. Fehlendes Zubehör, außergewöhnliche Verschmutzungen oder vom Mieter vorgenommene und nicht rückgängig gemachte technische Veränderungen können im gesetzlich zulässigen Umfang berechnet werden.
§ 15 Schäden, Verlust und Diebstahl
- Der Mieter hat für von ihm schuldhaft verursachte Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl der Mietgegenstände und des Zubehörs nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen.
- Der Mieter ist während der Mietzeit für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Mietgegenständen verantwortlich. Er haftet im gesetzlichen Umfang auch für Schäden, die durch Gäste oder sonstige Dritte verursacht werden, soweit ihm deren Verhalten nach den gesetzlichen Vorschriften zuzurechnen ist oder er eigene Pflichten verletzt hat. Die bloße Anwesenheit einer Person auf der Veranstaltung begründet nicht automatisch eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters.
- Bei Beschädigung kann der Vermieter die erforderlichen und angemessenen Reparaturkosten geltend machen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden oder Verlust kann der Vermieter den nach den gesetzlichen Vorschriften zu bestimmenden Wiederbeschaffungs- beziehungsweise Zeitwert eines gleichwertigen Geräts verlangen. Ein Abzug für ersparte Aufwendungen oder ein verbleibender Restwert ist zu berücksichtigen, soweit rechtlich erforderlich.
- Grundlage der Schadensberechnung können Reparaturangebote, Rechnungen, Kaufbelege, aktuelle Marktpreise und eine nachvollziehbare Inventar- und Wertliste sein. Eine Wertliste dient der Orientierung und ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Schadens.
- Der Mieter hat Schäden unverzüglich zu melden und an der Aufklärung mitzuwirken. Bei Diebstahl oder Verlust durch eine Straftat hat der Mieter unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten, soweit dies erforderlich und zumutbar ist, und dem Vermieter die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Der Mieter hat dem Vermieter insbesondere das Aktenzeichen der Anzeige mitzuteilen, soweit vorhanden.
- Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Reparaturwerkstatt oder einen bestimmten Ersatzlieferanten zu beauftragen. Er hat bei der Schadensbeseitigung jedoch die gesetzlichen Anforderungen an die Schadensminderung zu beachten.
- Eine Haftung für normale Abnutzung bei vertragsgemäßem Gebrauch besteht nicht.
§ 16 Versicherungsschutz
- Für den Hin- und Rückversand der Versandmietgegenstände besteht eine Transportversicherung des Vermieters. Diese Versicherung betrifft ausschließlich Schäden, die während des versicherten Transports auf dem Weg vom Vermieter zum Mieter beziehungsweise vom Mieter zurück zum Vermieter entstehen.
- Der Transportversicherungsschutz stellt keine allgemeine Versicherung der Mietgegenstände während der Veranstaltung, der Nutzung durch den Mieter oder der Aufbewahrung beim Mieter dar. Für Schäden, Verlust oder Diebstahl außerhalb des versicherten Transportzeitraums besteht über diese Transportversicherung kein zusätzlicher Versicherungsschutz.
- Ob und in welchem Umfang ein konkreter Transportschaden von der Versicherung gedeckt ist, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und dessen Bedingungen. Der Mieter hat im Schadensfall an der Aufklärung mitzuwirken, den Vermieter unverzüglich zu informieren und erforderliche Nachweise, insbesondere Fotos, Versandbelege und Angaben zum Schadenhergang, zur Verfügung zu stellen.
- Ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz besteht nur, wenn dieser ausdrücklich im Angebot oder Mietvertrag vereinbart wurde. Umfang, versicherte Risiken, Ausschlüsse, Selbstbeteiligung, Obliegenheiten und Schadensabwicklung richten sich ausschließlich nach den für den jeweiligen Schutz geltenden Versicherungs- oder Vertragsbedingungen, die dem Mieter vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden müssen.
- Die bloße Bezeichnung eines Pakets als „Premium“, „Versicherung“ oder „Schutz“ begründet keinen darüber hinausgehenden Versicherungsschutz.
- Besteht kein ausdrücklich vereinbarter zusätzlicher Versicherungsschutz, gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen und die Bestimmungen dieser AGB.
- Der Mieter hat einen Versicherungsfall unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und an der erforderlichen Schadensaufklärung mitzuwirken. Er darf ohne Zustimmung des Vermieters keine Erklärungen abgeben, die den Versicherungsschutz beeinträchtigen könnten, soweit dies rechtlich zulässig ist.
§ 17 Technische Defekte, Störungen und Leistungsausfälle
- Der Vermieter stellt die Mietgegenstände in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Verfügung.
- Treten während der Mietzeit technische Störungen oder Funktionsausfälle auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren und die Störung möglichst genau zu beschreiben.
- Der Vermieter wird im Rahmen des Zumutbaren versuchen, die Störung zu beheben oder eine geeignete Ersatzlösung anzubieten. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Ersatzgerät besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Mieter hat dem Vermieter eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung und gegebenenfalls Behebung des Mangels einzuräumen, soweit dies unter Berücksichtigung des Veranstaltungszeitpunkts und der Umstände möglich und zumutbar ist.
- Gesetzliche Rechte des Mieters, insbesondere auf Mietminderung, Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz, bleiben unberührt.
- Für Störungen, die durch unsachgemäße Bedienung, ungeeignete Stromversorgung, unzulässige Veränderungen, äußere Einflüsse oder vom Mieter zu vertretende Umstände verursacht werden, haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Eine Haftung des Vermieters für Störungen von Strom-, Internet-, Mobilfunk- oder sonstigen Fremdnetzen besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und soweit der Vermieter die Störung zu vertreten hat.
§ 18 Datenschutz, Fotos und digitale Inhalte
- Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
- Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Vermieters auf dessen Website.
- Soweit im Rahmen der Nutzung von Fotoboxen, Fotospiegeln oder 360°-Videobooths Bild-, Video- oder sonstige digitale Dateien entstehen, richtet sich deren Speicherung, Bereitstellung und Löschung nach dem gebuchten Leistungsumfang und den vor Vertragsschluss bereitgestellten Informationen. Der Mieter kann nach vorheriger Abstimmung entscheiden, ob die erstellten Dateien zusätzlich in einer Online-Galerie gespeichert und bereitgestellt werden sollen. Eine Online-Galerie wird nur genutzt, wenn dies für das gebuchte Produkt beziehungsweise Paket angeboten und vom Mieter gewünscht oder vereinbart wurde.
- Eine Bereitstellung der Bilder oder Videos auf einem USB-Stick ist nach vorheriger Vereinbarung gegen einen zusätzlichen Preis möglich. Preis, Umfang und Bereitstellungsform werden vorab individuell abgestimmt.
- Der Mieter ist dafür verantwortlich, die Gäste über die Erstellung und gegebenenfalls Speicherung von Bild- und Videodaten zu informieren und erforderliche Einwilligungen einzuholen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
- Der Vermieter verwendet Bild- und Videomaterial nicht allein aufgrund der Buchung zu Werbezwecken. Eine werbliche Nutzung bedarf einer gesonderten Rechtsgrundlage, insbesondere einer wirksamen Einwilligung der betroffenen Personen, soweit erforderlich.
- Der Vermieter haftet nicht automatisch für Rechtsverletzungen, die Gäste durch eigenständige Veröffentlichung oder Verbreitung von Aufnahmen begehen. Eine Haftung des Vermieters nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 19 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
- Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das die Erfüllung der vertraglichen Leistung erheblich beeinträchtigt oder unmöglich macht.
- Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, schwere Unwetter, Krieg, Terror, behördliche Verbote, großflächige Stromausfälle, erhebliche Störungen der Verkehrs- oder Kommunikationsinfrastruktur sowie vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse gehören.
- Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Leistungshindernis und seine voraussichtlichen Auswirkungen zu informieren und zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen zu ergreifen.
- Die Parteien werden prüfen, ob eine zumutbare Ersatzlösung, ein Ersatztermin oder eine andere Anpassung des Vertrags möglich ist.
- Soweit die Leistung aufgrund eines nicht zu vertretenden dauerhaften Leistungshindernisses unmöglich wird, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden im gesetzlich geschuldeten Umfang erstattet.
- Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Diese Bestimmung schließt insbesondere keine zwingenden Verbraucherrechte aus.
- Bloße organisatorische Schwierigkeiten, gewöhnliche Personalengpässe oder vorhersehbare betriebliche Risiken gelten nicht automatisch als höhere Gewalt.
§ 20 Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Der Vermieter haftet ferner unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien bleibt unberührt.
- Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
- Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
§ 21 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, soweit die gesetzlichen Vorschriften dies zulassen.
- Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte und Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
- Der Vermieter kann gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
§ 22 Eigentum an den Mietgegenständen
- Sämtliche Mietgegenstände und nicht ausdrücklich überlassenen Zubehörteile bleiben während der gesamten Mietzeit Eigentum des Vermieters.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände zu veräußern, zu verpfänden, zu belasten oder Dritten Rechte daran einzuräumen.
- Verbrauchsmaterialien, die ausdrücklich zur Nutzung überlassen werden, gehen nach Maßgabe des jeweiligen Angebots mit ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in das Eigentum des Mieters über.
- Nicht verbrauchtes oder lediglich zur Nutzung überlassenes Material ist nach Vertragsende zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 23 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist oder eine Individualvereinbarung getroffen wird. Individuelle Abreden haben Vorrang.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Vertragssprache ist Deutsch, sofern nicht ausdrücklich eine andere Sprache vereinbart wurde.
Wichtiger Hinweis: Diese AGB gelten nur für Verträge, in die sie wirksam einbezogen wurden. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses vereinbarte Fassung.
